Cybercrime · Computerkriminalität · Internetkriminalität Der Begriff Cybercrime beschreibt solche Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten oder die mittels dieser Informationstechnik (z.B. unter Nutzung von Clearnet/Visible Web, DeepWeb und Darknet) begangen werden.
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Reden ist Silber - Schweigen ist Gold? Die Frage, ob sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sache einlassen oder besser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte ist von hoher Bedeutung und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Für das Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren spricht insbesondere, dass mit einer Aussageverweigerung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden kann.
Nicht zu unterschätzen sind die enormen Belastungen eines Ermittlungsverfahrens auf den Beschuldigten, insbesondere im Rahmen einer Vernehmungssituation. Ein in Vernehmungsfragen und Vernehmungstechnik unerfahrener Beschuldigter steht erfahrenen und entsprechend geschulten Vernehmungsbeamten gegenüber, wobei der Verteidiger nach h.M. kein Anwesenheitsrecht hat.
Für eine Einlassung des Beschuldigten kann sprechen, dass sich ansonsten das Verteidigungskonzept nicht aufrechterhalten lässt. Insoweit kann auch mit einer Einlassung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden. Ist mit der Überführung des Beschuldigten nach den Gesamtumständen sicher zu rechnen, ist eine Einlassung naheliegend. Die geständige Einlassung wirkt sich in der Regel strafmildernd aus.
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Pflichtverteidiger - notwendige Beiordnung Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Strafprozessordnung in § 140 StPO geregelt. Jedenfalls in den dort aufgeführten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Dem Beschuldigten muss ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt und beigeordnet werden.
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Prozesskostenhilfe Die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung in § 114 ZPO geregelt. Grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise nicht aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In den meisten gerichtlichen Verfahren ist aufgrund entsprechender Verweise in den jeweiligen Verfahrensgesetzen auf die entsprechende Regelung in der Zivilprozessordnung die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. Sofern die Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt die Staatskasse sowohl die anfallenden Gerichtskosten, als auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Jedoch hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
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